Allgemeine lieferbedingungen

  1. Geltungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen

    1.1 Diese allgemeinen Bedingungen (im Folgenden die „allgemeinen Bedingungen“) sind wesentlicher Bestandteil aller Kaufverträge in Italien und/oder im Ausland über Produkte (im Folgenden die „Produkte“), die das Unternehmen i) Berardi Bullonerie S.r.l. oder ii) jedes andere von ihr direkt oder indirekt abhängige Unternehmen mit Sitz in Italien oder im Ausland, das über keine eigenen allgemeinen Lieferbedingungen verfügt (im Folgenden ohne Unterscheidung der „Lieferant“), an Unternehmen (im Folgenden der/die „Käufer“) verkauft. Alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Rechnungen des Lieferanten erfolgen auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen, sofern der Lieferant nicht schriftlich etwas anderes erklärt.

    1.2 Diese allgemeinen Bedingungen gelten vom Käufer als angenommen, auch wenn sie von seinen eventuellen allgemeinen oder besonderen Einkaufsbedingungen abweichen. Solche Einkaufsbedingungen sind für den Lieferanten nur dann bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angenommen hat.

    1.3 Ergibt sich, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ungültig oder unanwendbar ist/sind, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit und/oder Anwendbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen. Jede eventuell als ungültig oder unanwendbar erachtete Bestimmung kann durch gültige und anwendbare neue Vereinbarungen ersetzt werden, die, sofern möglich, den gleichen Inhalt wie die als ungültig oder unanwendbar erachteten Bestimmungen haben.

     

  2. Zustandekommen des Vertrages – Auftragsannahme

    2.1 Jeder Kaufvertrag gilt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Käufer als abgeschlossen. Der Lieferant behält sich die Annahme oder Ablehnung der Bestellung vor. Erhält der Käufer jedoch vom Lieferanten eine schriftliche Auftragsbestätigung, die von dem Auftrag abweichende Bedingungen enthält, gilt der Vertrag nach Ablauf von 3 (drei) Arbeitstagen ab dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer als abgeschlossen, wenn dieser gegenüber dem Lieferanten keine schriftlichen Einwendungen erhoben hat. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung seitens des Lieferanten gilt der Vertrag in jedem Fall spätestens mit der Lieferung der Produkte an den Käufer gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen als abgeschlossen.

    2.2 Eventuelle Angebote des Lieferanten an den Käufer sind nur für den darin angegebenen Zeitraum gültig und verfallen nach seinem Ablauf, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, ist das Angebot 15 (fünfzehn) Tage ab dem Datum seiner Ausstellung gültig. Die von dem Lieferanten in dem Angebot genannten Lieferristen (oder -daten) erfolgen ohne Gewähr und sind für den Lieferanten nicht bindend.

    2.3 Eventuelle Stornierungen oder Änderungen der Bestellung seitens des Käufers sind nur wirksam, wenn der Lieferant ihnen vorher schriftlich zustimmt oder sie nachträglich schriftlich akzeptiert. Bei Beendigung der Lieferung von Produkten, die aufgrund von Spezifikationen des Käufers herzustellen sind, verpflichtet sich dieser, alle Produkte zu kaufen, die der Lieferant eigens besorgt hat, um die Durchführung der einzelnen Aufträge des Käufers zu garantieren oder um die eventuell mit ihm vereinbarte kontinuierliche Lieferverpflichtung erfüllen zu können.

    2.4 Vermittler und Handelsvertreter sind weder berechtigt, den Lieferanten gegenüber dem Käufer zu verpflichten, noch Verträge im Namen und für Rechnung des Lieferanten abzuschließen. Die von Vermittlern und Handelsvertretern präsentierten Angebote unterliegen der schriftlichen Zustimmung und Bestätigung seitens des Lieferanten.

  3. Produktpreise

    3.1 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten für jeden Kaufauftrag die Preise, die der Lieferant in dem betreffenden Angebot oder anderenfalls in den an den Käufer gelieferten und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gemäß vorstehendem Artikel 2.1 geltenden Preislisten angegeben hat.

    3.2 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten die Produktpreise des Lieferanten „EXW - Ab Werk“ Castel Guelfo (BO), Incoterms® 2010 (ICC), ohne Verpackungs- und Transportkosten, MwSt. und Abgaben. Die Verpackungskosten werden dem Käufer gemäß der jeweils geltenden Liste der Verpackungspreise vom Lieferanten in Rechnung gestellt. Der Lieferant wählt bei der Verpackung der Produkte diejenige, die nach seinem Ermessen für die jeweils mit dem Käufer vereinbarte Transportart als am geeignetsten erachtet werden. Eventuelle besondere Verpackungen, die der Käufer spätestens mit Übermittlung des Auftrags mitzuteilen hat, werden vom Lieferanten gesondert berechnet und werden Gegenstand einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Käufer.

     

  4. Lieferung – Risiko des Untergangs – Eigentumsübergang

    4.1 Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, erfolgt die Lieferung der Produkte an den Käufer „EXW – Ab Werk“ Castel Guelfo (BO) Incoterms® 2010 (ICC), mit der einzigen Ausnahme, dass der Lieferant die Produkte auf das Transportfahrzeug auf seine Kosten, jedoch auf Risiko des Käufers lädt („EXW loaded“). Diese Bedingung bezieht sich wie alle anderen Lieferbedingungen, die die Parteien eventuell schriftlich vereinbaren, auf die pro tempore geltende Ausgabe der Incoterms® der Internationalen Handelskammer.

    4.2 Bei Lieferung „EXW – Ab Werk“ Castel Guelfo (BO) Incoterms® 2010 (ICC) schließt der Lieferant in Bezug auf die zu liefernden Produkte nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers und auf dessen Risiko und Kosten einen Speditions- oder Transportvertrag ab. Die dem Lieferanten entstehenden Speditions- oder Transportkosten werden dem Käufer zusätzlich zu den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt. Sind die Produkte gemäß den Vereinbarungen zwischen den Parteien an die Lager des Lieferanten oder eines anderen Unternehmens der Gruppe Berardi (siehe Definition in Artikel 11.2) zu liefern, benachrichtigt der Lieferant den Käufer über die in zur Abholung bereitstehenden Produkte und stellt dann die betreffende Rechnung aus. Holt der Käufer die Produkte nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab dem Datum, an dem er erfahren hat, dass die Produkte bereitstehen, ab, behält sich der Lieferant vor, dem Käufer die von ihm ab der genannten Frist von 5 (fünf) Arbeitstagen bis zum Tag des tatsächlichen Abholens entstandenen Obhuts- und Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Die auf Grundlage des weiter unten folgenden Artikels 6 geltenden Zahlungsbedingungen bleiben für den Käufer auch bindend, wenn er die Produkte nicht fristgemäß abholt. Wenn in Bezug auf die Lieferung eine nachträgliche Bezahlung vorgesehen ist, beginnen die Zahlungsfristen in jedem Fall mit dem Datum der Mitteilung über die zur Abholung bereitstehende Ware oder anderenfalls und nur bei Fehlen dieses Datums mit dem vereinbarten Lieferdatum.

    4.3 Das Eigentum an den Produkten geht auf den Käufer mit der betreffenden Lieferung gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen IncotermsÒ (ICC) über.

  5. Lieferfristen - Annahme der Lieferung

    5.1 Die Produkte werden innerhalb der vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung genannten Fristen (oder der Daten) geliefert. Bei Abweichungen zwischen den vom Käufer gewünschten und nur als Bezug in die Auftragsbestätigung übernommenen Fristen (oder Daten) und den vom Lieferanten geplanten Lieferfristen (oder Lieferdaten) gelten die letztgenannten. Die Lieferfrist beginnt in jedem Fall mit Eingang eventueller Anzahlungen, die der Käufer bei Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten hat, bei dem Lieferanten. Sind die Produkte gemäß den technischen Spezifikationen des Käufers herzustellen, beginnt die Lieferfrist mit Eingang aller definitiven technischen Spezifikationen, Zeichnungen und technischen Daten bei dem Lieferanten, die er verlangt hat und/oder deren Lieferung durch den Käufer für die herzustellenden und zu liefernden Produkte notwendig sind. Die Lieferfristen gelten in keinem Fall als wesentliche Fristen für den Käufer im Sinne von Artikel 1457 des italienischen Zivilgesetzbuches.

    5.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Auftrag auch in Form von Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen entsprechend den erfolgten Lieferungen auszustellen. Wenn der Käufer keine Teillieferungen der Ware annehmen will, hat er dies dem Lieferanten vorab und schriftlich mitzuteilen. Es ist in jedem Fall eine Mengentoleranz gemäß der pro tempore geltenden Norm UNI 3740, Teil 9, zulässig.

     

  6. Zahlungen

    6.1 Der Käufer hat die Zahlungen in der vom Lieferanten im Angebot, in der Auftragsbestätigung und/oder in der Rechnung jeweils genannten Form zu leisten.

    6.2 Die zum Zeitpunkt der Fälligkeit fehlende, verspätete oder nur teilweise Zahlung einer Rechnung oder einer Gutschriftanzeige des Lieferanten, das Eintreten eines Ereignisses, das sich negativ auf die finanzielle oder wirtschaftliche Situation des Käufers auswirkt, sowie alle anderen Sachverhalte, die eine Nichterfüllung des Käufers begründen, bedingen die Verwirkung der für die Produkte vereinbarten Zahlungsfristen. Der Lieferant kann deshalb die bestehenden Forderungen unverzüglich und jederzeit eintreiben, auch wenn sie nicht bestimmbar und fällig sind, ohne zu einer Vorankündigung und/oder Einhaltung von Formalitäten verpflichtet zu sein. Jede eventuelle Beanstandung oder Rüge des Käufers wegen Mangel oder Fehler der Produkte gibt diesem in keinem Fall das Recht, die Zahlungen auszusetzen oder zu verzögern.

    6.3 Der Lieferant ist in den Fällen nach vorstehendem Artikel 6.2 zudem nach seinem freien Ermessen und ohne dass er sich in irgendeiner Weise schadensersatzpflichtig macht, berechtigt, i) den Auftrag nicht auszuführen, ii) die Lieferung der bestellten und noch nicht gelieferten Produkte bis zur vollständigen Zahlung des Geschuldeten seitens des Käufers auszusetzen und/oder zu verweigern, auch wenn es sich um Produkte handelt, die nicht die infrage stehende fehlende oder verspätete Zahlung betreffen, iii) die dem Käufer eventuell angebotene Kreditlinie zu widerrufen oder herabzusetzen und/oder iv) vom Käufer Zahlungsgarantien und/oder andere Zahlungsbedingungen sowohl für die noch nicht abgeschlossenen wie für die zukünftigen Lieferungen zu verlangen.

    7. Vertragliche Garantie

    7.1 Der Lieferant garantiert, dass die Materialien oder die Herstellung der Produkte mängel- und fehlerfrei sind und dass die Produkte mit den von ihm gelieferten und/oder ausdrücklich genehmigten technischen Spezifikationen und eventuellen Mustern, die ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, übereinstimmen. Dies alles gilt (vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung des Lieferanten) innerhalb der annehmbaren Qualitätsgrenzlage („AQL“), die von den Abnahmeverfahren der pro tempore geltenden Ausgabe der Norm UNI EN ISO 3269 definiert wurden. Für Produkte, die von dieser Norm nicht erfasst werden, beträgt die Qualitätsgrenzlage für alle ihre Eigenschaften gemäß der genannten Norm UNI EN ISO 3269 AQL 2,5. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab dem Datum der Lieferung der Produkte an den Käufer.

    7.2 Jede Anzeige von Mängeln oder Fehlern der Produkte muss dem Lieferanten spätestens 15 (fünfzehn) Tage ab dem Datum ihrer Lieferung an den Käufer oder im Fall von versteckten Mängeln, die nicht mit der üblichen Sorgfalt festgestellt werden können, spätestens 15 (fünfzehn) Tage ab ihrer Feststellung und in jedem Fall spätestens 12 (zwölf) Monate ab der Lieferung der Produkte an den Käufer gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen IncotermsÒ (ICC) zugehen.

7.3 Der Lieferant behält sich vor, die Produkte zuvor zu prüfen, um festzustellen, ob der Mangel besteht und von ihm zu vertreten ist. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Fall, die von ihm als mangelhaft anerkannten Produkte nach seinem freien Ermessen zu reparieren oder zu ersetzten. Wenn dies nicht möglich ist, erstattet der Lieferant ganz oder teilweise den vom Käufer bereits geleisteten Preis, ohne dass dies für den Lieferanten eine Haftung wegen unmittelbarer, mittelbarer Schäden oder Folgeschäden irgendeiner Art, entgangenen Gewinns oder Verlusten bedingt, die durch die Mängel oder Fehler der Produkte verursacht werden und/oder mit ihnen zusammenhängen.

7.4 Der Käufer erhält im Fall einer Reparatur oder eines Ersatzes der Produkte das reparierte oder ersetzte Produkt auf Kosten des Lieferanten (einschließlich der Transportkosten). Jeder Rückgabe der Produkte durch den Käufer muss jedoch vorab schriftlich vom Lieferanten genehmigt werden.

7.5 Diese Garantie ist ausschließlich und ersetzt jede andere schriftliche, mündliche oder stillschweigende Garantie, auf die der Käufer mit Annahme dieser allgemeinen Bedingungen ausdrücklich verzichtet (einschließlich des etwaigen Regressanspruchs wegen eventuellen Einbaus der Produkte in Verbrauchsgüter).

7.6 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, Fehler oder das Fehlen von Eigenschaften der Produkte, die durch i) Mängel oder Fehler der Rohstoffe und der Materialien oder Komponenten, die der Käufer geliefert hat und/oder der Lieferant auf dessen Anweisung besorgt hat, ii) fehlerhafte Montage oder fehlerhaften Einbau der Produkte, iii) unsachgemäßen Gebrauch der Produkte seitens des Käufers, iv) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten durchgeführte Reparaturen, Eingriffe oder Änderungen an den Produkten, v) Fahrlässigkeit oder unsachgemäßes Verhalten des Käufers und/oder seiner Kunden oder vi) normalen Verschleiß, schlechte oder auf unzulängliche Kenntnisse beruhende falsche Aufbewahrung und Wartung der Produkte oder die Verwendung aggressiver Wirkstoffe verursacht werden.

8. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Vorbehaltlich aller anderen Rechtsbehelfe, die dem Lieferanten zur Verfügung stehen, kann er jeden auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossenen Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer vorzeitig beenden, wenn dieser eine Verpflichtung aus diesen allgemeinen Bedingungen verletzt und dieser Verletzung nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach der schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung durch den Lieferanten zu dessen Zufriedenheit abhilft.

9. Know-how und vertrauliche Informationen

Das Know-how sowie alle anderen vertraulichen Informationen des Lieferanten gehören ausschließlich dem Lieferanten (auch wenn er darüber verfügt, weil sie ihm von Dritten bereitgestellt wurden) und werden dem Käufer mit der Auflage der Vertraulichkeit und nur für die Zwecke des auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossenen Kaufvertrages zur Verfügung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich deshalb, die vertraulichen Informationen des Lieferanten nur in dem Umfang, der für die Durchführung jedes Kaufvertrages und für die Nutzung der betreffenden Produkte zwingend notwendig ist, zu verwenden und diese vertraulichen Informationen Dritten, vorbehaltlich einer diesbezüglichen schriftlichen Genehmigung seitens des Lieferanten, nicht zu offenbaren.

 

10. Marken und andere Rechte am geistigen Eigentum

10.1 Der Käufer darf die Marke, den Handelsnamen oder die Ausdrücke, die der Lieferant im Bereich des Verkaufs der Produkte verwendet (die ausschließliches Eigentum des Lieferanten und/oder eines anderen Unternehmens der wie im Artikel 11.2 definierten Gruppe Berardi) sind und bleiben) oder ähnliche oder verwechselbare Begriffe oder Ausdrücke weder anmelden noch anderen die Anmeldung erlauben.

10.2 Der Lieferant haftet nicht für Störungen, Verluste, Schäden oder andere unmittelbare oder mittelbare Kosten jeglicher Art, die der Käufer aufgrund einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum Dritter durch den Lieferanten erleiden sollte. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen bewiesen wird, dass der Lieferant Kenntnis davon hatte, dass die betreffenden Güter in Verletzung bereits bestehender Rechte am geistigen Eigentum eines Dritten angefertigt, hergestellt oder vertrieben wurden.

10.3 Wenn der Lieferant die Produkte gemäß den Anweisungen des Käufers herstellt oder bei den Produkten auf Anweisung des Käufers irgendwelche Verfahren anwendet, ist der Letztgenannte gegenüber dem Lieferanten zum Ersatz aller Verluste, Schäden, Kosten und Ausgaben verpflichtet, den das Unternehmen in Bezug auf die Produkte erleidet oder die ihm entstehen oder die es im Rahmen eines Vergleichs für jede wegen Verletzung von Mustern, Patenten, Urheberrechten, Marken oder anderen gewerblichen oder geistigen Schutzrechten erlittene Klage hat leisten müssen.

11. Höhere Gewalt und Haftungsbeschränkung

11.1 Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer nicht für Nichterfüllungen, die durch Vorkommnisse außerhalb seiner Einflussnahmemöglichkeit verursacht werden. Nur als Beispiel werden genannt Arbeitskampfmaßnahmen, Streiks, Transportprobleme, Naturereignisse, Kriege, Unruhen, behördliche Beschlagnahmungen, Embargos, Gesetze oder Regelungen von Gebietskörperschaften oder Verwaltungsbehörden, fehlende oder verspätete Lieferungen von Arbeitsmaterial seitens Lieferanten, die durch Vorkommnisse außerhalb ihrer Einflussnahmemöglichkeit verursacht werden.

11.2 Die Garantie und die Haftung des Lieferanten, die sich aus und in Bezug auf die Verträge ergeben, die auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen wurden, sind auf die darin ausdrücklich genannten beschränkt. Mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und schwerem Verschulden seitens des Lieferanten übernimmt dieser deshalb in Bezug auf die Produkte keine andere Haftung und haftet in keinem Fall für unmittelbare, mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangene Gewinne, unmittelbare oder mittelbare Verluste irgendeiner Art (einschließlich Personen- und Sachschäden), die sich aus dem Kauf der Produkte ergeben. Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass die Gesamthaftung der Berardi Bullonerie S.r.l. und der von ihr direkt oder indirekt abhängigen Unternehmen (das/die „Unternehmen der Gruppe Berardi“), die sich aus und/oder in Bezug auf die Verträge ergibt, die auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen wurden, in jedem Fall auf den vom Käufer gezahlten Preis für die betreffenden Produkte beschränkt ist, zuzüglich des eventuellen Betrages, der von dem/den Versicherungsunternehmen auf Grundlage der Versicherungen geleistet wird, den das/die Unternehmen der Gruppe Berardi abgeschlossen hat/haben.

 

12. Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Land der Europäischen Union hat, finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten Anwendung. Der Käufer bestätigt gemäß und mit den Zwecken des Art. 13 und des Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) und nachdem er die diesbezüglich vom Lieferanten auf seiner Website veröffentlichten Datenschutzerklärung geprüft hat, dass die „personenbezogenen Daten“ die, auch in der informativen Vorvertragsphase, offengelegt und/oder mit dem Lieferanten ausgetauscht werden, von dem Lieferanten verarbeitet werden. Zudem willigt der Käufer ausdrücklich in die Verarbeitung der „personenbezogenen Daten“ unter Inanspruchnahme seiner Rechte gemäß Art. 7 DSGVO ein.

 

13. Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand - Sprache

13.1 Diese allgemeinen Bedingungen und die Kaufverträge, deren Partei der Lieferant ist, unterliegen in allen ihren Teilen dem italienischen Recht und insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1980 im Fall von internationalen Warenverkäufen im Sinne der Definition in Art. 1 dieses Übereinkommens, sofern es von den Parteien nicht schriftlich ausgeschlossen wird.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Bedingungen und dem Verkauf der Produkte seitens des Lieferanten ist Bologna. Der Lieferant kann unbeschadet der vorstehenden Regelung den Käufer dennoch vor jedem Gericht verklagen, das in Bezug auf diesen zuständig ist.

13.3 Diese allgemeinen Lieferbedingungen werden in italienischer, englischer, französischer, spanischer, deutscher und polnischer Fassung ausgefertigt. Bei Zweifel über die Auslegung ist die Version in italienischer Sprache maßgebend.